Am 26. März 2019 hat das Europäische Parlament die umstrittene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt verabschiedet. Die Regelungen zu Art. 17, der die umstrittenen Pflichten von “online content-sharing service providers” regelt, die unter das Schlagwort “Uploadfilter” gefasst werden, sollen nicht für Open Source-Entwicklungsplattformen und Non-Profit-Online-Enzyklopädien gelten.
Damit dürften Plattformen wie Wikipedia und GitHub von den strengen Prüfauflagen von Content-Plattformen befreit sein. In Art. 2 (6) der Richtlinie heißt es dazu:
“Providers of services, such as not-for-profit online encyclopedias, not-for-profit educational and scientific repositories, open source software-developing and-sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive (EU) 2018/1972, online marketplaces, business-to-business cloud services and cloud services that allow users to upload content for their own use, are not ‘online content-sharing service providers’ within the meaning of this Directive.”
Erwägungsgrund 62 macht deutlich, dass in den Anwendungsbereich der Regelung für “online content-sharing service providers” nur solche Anbieter fallen sollen, deren Ziel nicht vor allem darin besteht, aus dem massenhaften Upload von urheberrechtlich geschützten Inhalten Gewinne zu ziehen.
Es wird sich zeigen, ob es bei der Anwendung zu Friktionen kommt, wenn Plattformen Mischmodelle anbeiten, so wie dies zum Beispiel bei GitHub der Fall ist, da dort nicht nur Open Source Projekte verfügbar gemacht werden.