Von: Lisa Käde
Am 10.06.2016 berichteten wir bereits über den Verein JandBeyond e.V., der regelmäßig sowohl nationale als auch internationale Konferenzen rund um das Content Management System „Joomla!“ ausrichtet. 2017 ging JandBeyond in Sachen Gemeinnützigkeit nach der vom Finanzgericht abgewiesenen Klage (EFG 2016, 1236) gegen das zuständige Finanzamt in Revision vor dem BFH – mit Erfolg.
Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO, womit ihm grundsätzlich der Weg zu Körperschafts- und Gewerbesteuerbefreiungen und Umsatzsteuerermäßigungen gem. § 12 II Nr. 8a UStG für Einnahmen aus Vereinstätigkeiten offen steht.
Während Einnahmen im sogenannten „ideellen Bereich“ für gemeinnützige Vereine grundsätzlich steuerbefreit sind (darunter fallen etwa Mitgliedsbeiträge und Spenden – also Gelder ohne Gegenleistung des Vereins), gilt Anderes für Vereinstätigkeiten, mit denen ein Verein Einnahmen generiert, also wirtschaftlich tätig wird. Im Bereich dieser „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ (WGB) ist jedoch hinsichtlich der Besteuerung der Einnahmen zu unterscheiden zwischen
- Tätigkeiten, die gem. § 4 UStG steuerbefreit sind – etwa auch „Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sofern die engen Voraussetzungen der Nr. 22 a vorliegen (steuerbefreite Zweckbetriebe),
- Tätigkeiten, die der Verfolgung der als gemeinnützig anerkannten Vereinszwecke dienen, wenn die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und wenn der WGB zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es unvermeidbar ist (§ 65 AO, steuerbegünstigte Zweckbetriebe mit 7% USt., keine Gewerbe- / Körperschaftssteuer, § 12 II Nr. 8a UStG, § 5 I Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG)
- Sonstige Tätigkeiten, mit denen der Verein unmittelbar in Konkurrenz zu anderen Teilnehmern des Wirtschaftsverkehrs tritt (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, 19% + Körperschafts- & Gewerbesteuer, wenn Einnahmen > 35.000 € / Jahr, § 64 III AO).
In den Jahren 2012 und 2013 erhielt der JandBeyond-Verein Bescheide über Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für das Jahr 2010, wobei diese hauptsächlich aufgrund der Einnahmen aus den veranstalteten Konferenzen und Kongressen erhoben wurde.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es deshalb darum, ob die Veranstaltungen des JandBeyond e.V. als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (so das zuständige Finanzamt) oder steuerbegünstigte Zweckbetriebe mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % sowie einer Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer einzuordnen sind.
Jetzt hat der BFH mit seinem Beschluss (Aktenzeichen V R 34/16) entschieden, dass die Veranstaltungen aus den folgenden Gründen als steuerbegünstigte Zweckbetriebe gemäß Abgabenordnung einzuordnen sind:
- Gem. § 68 Nr. 8 AO sind die Veranstaltungen von Volkshochschulen und anderen Einrichtungen Zweckbetriebe, wenn Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchgeführt werden.
- Dies gilt auch, wenn den Teilnehmern Beherbergung und Beköstigung gewährt werden.
- JandBeyond e.V. ist zwar keine Volkshochschule oder eine andere Einrichtung der Erwachsenenbildung, aber eine „andere steuerbegünstigte Einrichtung“ i.S. von § 68 Nr. 8 AO – hierzu wird auch auf die Satzung von JandBeyond e.V. verwiesen, aus der hervorgeht, dass der Verein den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe verfolgt (§ 52 II Nr. 7 AO).
- JandBeyond e.V. hat auf den Kongressen „Veranstaltungen belehrender Art“ i.S.v. § 68 Nr. 8 AO durchgeführt, an die keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen seien – es komme lediglich darauf an, dass überwiegend Vorträge mit naturgemäß belehrendem Charakter gehalten werden.
- Außerdem stehe die Durchführung der Veranstaltungen im Einklang mit den Satzungszwecken von JandBeyond e.V. – besonders wird hingewiesen auf die „Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern“.
Das Finanzamt hatte die Einordnung der Veranstaltungen als Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 8 AO unter anderem deshalb abgelehnt, weil es davon ausging, dass § 68 Nr. 8 AO einschränkend gem. § 4 Nr. 22a UstG auszulegen sei. Laut BFH sind diese höheren Anforderungen jedoch nicht auf § 68 Nr. 8 AO anzuwenden.
Im Ergebnis sind die Einnahmen aus den Veranstaltungen des JandBeyond e.V. in jedem Fall körperschafts- und gewerbesteuerbefreit, hinsichtlich einer Umsatzsteuerermäßigung wurde an das FG zurückverwiesen. Zuerst müsse festgestellt werden, ob eine Steuerermäßigung für diese Veranstaltungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, weshalb § 12 II Nr. 8a UStG nicht anwendbar sein könnte (dann würden die Einnahmen trotzdem mit 19 % besteuert, es würde lediglich keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer anfallen).
Der BFH ließ im Übrigen offen, ob die Veranstaltungen auch die Anforderungen des § 4 Nr. 22 a UStG erfüllen, woraus sich statt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes sogar eine Steuerbefreiung für die Einnahmen aus den Veranstaltungen ergeben könnte.
Bedeutung für Open Source
In der Entscheidung des BFH wurde die Gemeinnützigkeit der Unterstützung freier Software nicht weiter angesprochen. Allerdings geht der BFH in seiner Entscheidung davon aus, dass JandBeyond e.V. gemeinnützige Zwecke verfolgt, und zitiert quasi im gleichen Atemzug den Vereinszweck von JandBeyond e.V., nämlich die „Förderung der Nutzung freier Software im Sinne der ‚Open Source Definition‘, die Möglichkeit der freien Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen“. Es ist davon auszugehen, dass auch die Gemeinnützigkeit des Vereins (bezüglich derer ein weiteres Verfahren anhängig ist) nicht mehr in Gefahr ist.
JandBeyond e.V. ging es vor allem darum, dass Open Source Fortbildungs-Veranstaltungen als „belehrende“ Veranstaltungen i.S.v. § 68 Nr. AO anerkannt werden (vgl. Aufruf zur Unterstützung der Revision). Dies ist mit der Entscheidung des BFH gelungen. Der BFH sprach sich zwar nicht dazu aus, dass das Open Source-Thema generell ein Gemeinnütziges ist – es seien schließlich keine besonderen inhaltlichen Anforderungen an solche „belehrenden Veranstaltungen“ zu stellen – und trotzdem können gemeinnützige Vereine, die informative Open Source-Events veranstalten, davon ausgehen, dass diese Veranstaltungen als Zweckbetriebe gem. § 68 Nr. 8 AO anerkannt werden, soweit sie auch im Einklang mit der jeweiligen Vereinssatzung stehen. Open Source-Vereine können also aufatmen.