EU-Kommission veröffentlicht neue EUPL-Version

von Stefan Labesius

Nachdem die EU-Kommission bereits Ende 2012 Vorschläge für eine aktualisierte Version der European Union Public Licence (EUPL) vorgestellt hatte (vgl. Nachricht der Woche v. 19.12.2012), ist nun seit Kurzem die endgültige Version 1.2 veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 v. 18.5.2017).

Neben redaktionellen Anpassungen soll die neue Version 1.2 der EUPL in erster Linie die Kompatibilität zu in der Zwischenzeit etablierten neueren Coypleft-Lizenzen wie der GPLv3 sowie der AGPL Version 3 sicherstellen. Eine u. a. um diese Lizenzen ergänzte Liste derjenigen Open-Source-Lizenzen, die die Kommission i. S. v. Art. 5 der EUPL als kompatibel erachtet, findet sich dementsprechend im Anhang des Lizenztexts.

Offenbar führte u. a. die Frage, unter welchen Bedingungen die Kommission die Liste der kompatiblen Lizenzen darüber hinaus erweitern kann, ohne eine neue Lizenzversion erarbeiten und veröffentlichen zu müssen, zur verzögerten Veröffentlichung der jetzigen Lizenzversion. Während die Vorgängerversionen der EUPL dazu keine Regelung trafen, findet sich nun im Anhang (vorletzter Spiegelstrich) die Befugnis für die Kommission die Liste zu erweitern, „solange diese Lizenzen die in Artikel 2 gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen.“

Ob diese Regelung eine tatsächliche Kompatibilität von etwaigen Erweiterungen in der Liste der kompatiblen Lizenzen sicherstellen kann, bleibt allerdings abzuwarten. Denn bereits nicht alle der in der Liste erwähnten Lizenzen erfüllen streng genommen die in Art. 2 der EUPL v1.2 gewährten Rechte. So wird darin u. a. die Befugnis der Unterlizenzierung verlangt, die z. B. aber in der GPL v3 ausdrücklich ausgeschlossen wird (dort Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2, wobei allerdings in Ziff. 10 GPL v3 klargestellt ist, dass der Dritterwerber ausreichende Lizenzrechte vom jeweils ursprünglichen Berechtigten erhält). Auch ist vertragsrechtlich bisher ungeklärt, inwieweit derartige nachträgliche Erweiterungen der Lizenzliste, die damit zu einer Anpassung der Kompatibilitätsklausel in Art. 5 EUPL v1.2 führen, auch bei bereits verwendeten Lizenzen der Version 1.2 Anwendung finden können, bei denen die EU bzw. EU-Kommission nicht Vertragspartei ist.

Nicht angepasst wurde hingegen die Lizenzklausel für Patente (Art. 2 Abs. 4 EUPL v1.2). Hier hätte es konsequenterweise nahegelegen, die Lizenz nicht nur auf die Rechte aus einem Patent, sondern auch auf die Rechte an einer Patentanmeldung oder auf die Erfinderrechte (sog. Rechte auf das Patent) zu erstrecken (vgl. z. B. § 15 PatG).

Dennoch bleibt ein wesentlicher Vorteil der EUPL deren Verfügbarkeit in sämtlichen Amtssprachen der EU. Zudem entwickelt sich die EUPL für Software-Projekte der öffentlichen Hand zunehmend zu einer gebräuchlichen Alternative. So stellt die EUPL z. B. seit dem vergangenen Jahr in Bulgarien die bevorzugte Open-Source-Lizenz Softwareentwicklungen für Regierung und Verwaltung dar.